Bekanntlich wurden im Jahre 1793 für die fast unpassierbare Straße Regensburg/ Augsburg die überhängenden Felsen am Ortsausgang, wo heute die Löwen stehen, gesprengt. Dies war eine Maßnahme, die für die Verbindung von Regensburg nach Augsburg und darüber hinaus große Bedeutung hatte.
Für die Verbindung von Abbach nach Oberndorf bestand für die betroffenen Einwohner der Donau – Diesseitigen ein Hindernis der gleichen Art, wenn es auch keine landesweite Bedeutung hatte:
Noch 1928 klagt der damalige Bürgermeister von Oberndorf, Christian Berghammer, über die Engstelle am „Stumpfstein“, auch „Stubenstein“ genannt, die den „Weg“ nach Oberndorf zu einer Mausefalle machte.
Schwärmte man in der guten alten Zeit von einer Traumreise nach Neapel mit den Slogan „Napoli vista e mori!“ (Neapel sehen und sterben!), hätte man vermutlich vor einem Abstecher nach Oberndorf einen Albtraum haben müssen mit dem Inhalt: „ Bevor du Oberndorf siehst, stirbst du vielleicht!“
„Der „Stumpfstein“ ist (.) ständig ein sehr arges Verkehrshindernis“, schreibt Bürgermeister Berghammer, „da sein Fels ganz nahe an das Flussbett der Donau tritt, und den Ortsverbindungsweg zu einer scharfen, ganz und gar unübersichtlichen Kurve zwingt. Der Weg hat im Scheitelpunkt dieser Kurve nur eine Breite von 2,80 m. Seinen Rand bildet auf der einen Seite der steile Fels, auf der anderen das Steilufer der Donau. Nur durch die Besonnenheit eines Kraftwagenführers und eines Fuhrwerklenkers konnten an dieser Kurve in letzter Zeit größere Unglücksfälle verhindert werden. Wir wollen heute als Gewährsmann einstweilen nur Herrn Dr. Schmitz, prakt. Arzt in Abbach , nennen, der nur mit Aufbietung aller Nervenkraft dem drohenden Verderben entging.“[i]
Der Gemeinderat von Oberndorf verlangte 1928 erst die Sprengung des Felsens am Stumpfstein für den Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Oberndorf und Abbach. Wie mochte es noch viel früher dort ausgesehen haben?
Man bedenke, welchen Gefahren man die Kinder von Kalkofen und der Schleifmühle aussetzte, als man sie täglich bis zum Jahr 1906 auf den Schulweg nach Oberndorf zwang! Gewiss, sie konnten im Sommer notfalls auch den Weg ober den Felsen wählen, aber der dürfte nicht weniger gefährlich gewesen sein.
Es ist erstaunlich, wie wenig den heutigen Oberndorfern die damalige Situation am Stubenstein gegenwärtig ist. An die Felsensprengung von 1928 kann sich keiner meiner noch lebenden Bekannten mehr erinnern. Nicht einmal der Name „Stumpfstein“, oder „Stubenstein“, an der Steilkurve, die heute keine Steilkurve mehr ist, ist im Gedächtnis der Abbacher und Oberndorfer präsent[ii], obwohl eine Heimatkunde Landkarte von 1870, die an unseren Schulen Verwendung fand, diese Stelle dickgedruckt ausweist.[iii]
Diese Tatsache finde ich um so erstaunlicher, als der „Stubenstein“ für eine Menge Geschichts-bewußter Oberndorfer (z.B. „Pfalzgraf Otto Freunde“) auch noch eine andere wichtige Rolle spielen müsste:
In einem Dokument „Der Markt Abbach und dessen Umgebung 1827“[iv] können wir lesen:
„ An dem Wege herauf gegen den Markt Abbach, vermuthlich an dem sogenannten Stumpfstein (alte Urkunden nennen ihn Stubenstein) ist Otto von Wittelsbach von Heinrich Palatin dem Pappenheimer ermordet, der Kopf abgeschlagen und in die Doanau geworfen worden (…).“
Der Fertiger eines alten Holzschnitts (abgebildet in der Leipziger Illustrierten von.1870) erinnerte sich einer Burgruine mit Zinnen und Turm neben einem anderen Gebäude, die an dieser Stelle gestanden sei, bei der es sich um die geheimnisumwitterte Burg „Oberstrang“ (wenn es sie in Wirklichkeit je gab) handeln könnte.
Ausschnitt eines Holzschnittes von vor 1870, mehrmals vergrößert.
Es dürfte nicht uninteressant sein, auf welchem Weg man sonst noch aus der Welt ringsum zur Vorzeit Oberndorf auch noch erreichen konnte.
Sicher gab es eine Verbindung vom Mutterdorf Matting nach Oberndorf. Welcher Art der Weg oder Pfad war, fand ich leider nirgendwo beschrieben. Aber den Weg über das Wasser vom jenseitigen Ufer aus konnte ich aus dem Dokument „Vorschriften über die Benutzung der Donau-Überfahrtsanstalt zu Oberndorf“ nachvollziehen.[v]
Dieses Dokument möchte ich an dieser Stelle abdrucken, weil es Merkenswertes beinhaltet:[vi]
§ 1
Die Fähre hat das ganze Jahr hindurch mit Ausnahme der durch Hochwasser, Sturmwind und Eisgang herbeigeführten Unterbrechungen dem Publikum zur Verfügung zu stehen.
§ 2
Die Überfahrtszeit wird festgesetzt in den Monaten März bis incl. September von Morgens 4 Uhr bis Abends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis incl. Februar von Morgens 5 Uhr bis Abends 9 Uhr.
§ 3
In dringenden Fällen wie bei Feuer- und Wassergefahr ist die Überfuhr auch zur Nacht zu bewerkstelligen.
§ 4
Bei Verhinderung des aufgestellten Überführers ist die Leitung der Fähre zweien kräftigen geschäftskundigen Männern zu übertragen.
§ 5
In die Fähre dürfen nicht mehr als 20 Personen aufgenommen werden; Betrunkene können, wenn andere Personen die Fähre benützen und durch sie Störung und Bedrohung zu besorgen ist, zurückgewiesen werden.
§ 6
Die mit der Überfuhr betrauten Personen müssen den ganzen Tag über gegenwärtig und zur Vermittlung des Verkehrs bereit sein. Das Publikum ist rasch zu bedienen und es ist unzulässig, die überfahrenden Personen warten zu lassen, bis sich eine größere Anzahl versammelt hat.
§ 7
Die zu entrichtenden Gebühren werden festgesetzt wie folgt:
1. ein Stück Rindvieh oder Pferd, gleichviel ob einzeln oder mit mehreren übergefahren 10 Pf.
2. Schweine, Schafe, Kälber, Fohlen, wenn ein oder zwei Stück übergefahren10 Pf.
3. wenn mehrere übergefahren für je 3 Stück 10 Pf.
4. für einen ein- oder zweispännigen Ökonomiewagen, beladen oder nicht 20 Pf.
ein drei oder vierspänniger Ökonomiewagen 40 Pf.
ein leichtes ein- oder zweispänniges Wägelchen ( Chaise) 20 Pf.
für einen ein- oder zweispännigen Karren 6 Pf.
für Personen, welche zur Aufsicht des Vieh, Leitung der Wägen, zum Transporte der Karren benötigt sind, dann für Handgepäcke, Körbe etc. ist eine besondere Gebühr nicht zu entrichten. Außerdem beträgt die Gebühr für eine Person ob einzeln oder in einer Anzahl pro Kopf 5 Pf.
§ 8
Bei Benützung der Seilfähre bei Dunkelheit sind vorstehende Gebühren im doppelten Betrage zu entrichten.
§ 9
Die im vorstehenden § 7 bezeichneten Gebühren sind für die jeweilige Überfahrt, sohin für Hin- und Rückfahrt doppelt zu entrichten.
§ 10
Übertretungen dieser Fahrordnung unterliegen gemäß art.100 des Gesetzes von 1852 über Benutzung des Wassers betr. einer Geldstrafe bis zu 18 Mark.
§ 11
Der Überfahrtstarif vom 29. März 1871 wird hiermit aufgehoben.
Genehmigt mit hoher Regierungsentschließung vom 8. August 1876 Nr. 13.689 Kgl. Bezirksamt Kelheim, Anne´Assessor, Stellvertreter.
Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit dem Original bestätigt am 29. August 1876 die Gemeindeverwaltung Oberndorf, der Bürgermeister Fröhlich (Siegel).“
[i] Abschrift von der Niederschrift über die Beschlüsse des Gemeinderates von Oberndorf . Bitte um Gewährung eines Zuschusses zur Felssprengung. 23.06.1928. Archiv 14.3.2.a.
[ii] Erst jetzt (10/2010)erfuhr ich von Xaver Ranftl, Hochstetten (88), dass er in der Schule in Abbach die Bezeichnung „Stumpfstein“ kennen gelernt habe.
[iii] Ein Exemplar ist im Eingangsbereich des Archivs in Bad Abbach aufgehängt.
[iv] Aufzeichnungen vom 15.2.1827. Archiv 8.3.1.
[v] Vorschriften über die Benutzung der Donau-Überfahrtsanstalt zu Oberndorf“ nachvollziehen. Archiv Bad Abbach 14.3.2.a.
[vi] Vorschriften über die Benutzung der Donau-Überfahrtsanstalt zu Oberndorf, 1876. Archiv Bad Abbach 14.3.2.a.