In vielen Gegenden unseres Landes, besonders in entlegenen Regionen mit schlechter Anbindung an die verschiedenartigsten Zentren, wie Märkten, Schulen oder die verschiedenen gewünschten infrastrukturellen Einrichtungen, wächst die Sorge, dass sich keine jungen Ärzte mehr niederlassen. Der Grund für ihr Zögern oder ihre Verweigerung ist nicht immer nur die Sorge um die finanziellen Grundlagen ihrer Praxen oder gar das Bedürfnis des gehobenen persönlichen Gewinns und Einkommens.. An Orten, wo sich ein Arzt niederlässt, muss auch seine Familie leben können und wollen.
(Bad) Abbach hat in diesem Betreffe eine erfreuliche Tradition, und auch gegenwärtig, trotz räumlichen und personellen Wachstums des Ortes seit der Gemeindegebietsreform von 1973, eine ausreichende Versorgung. Aber trotzdem will ich dieses Problem bei der allgemeinen Aktualität im ganzen Land betrachten, und wenn es zu nichts führt, als dass wir für unsere Situation dankbar sind.
Wie sich aber zeigen wird, hat in der Geschichte unseres Ortes das Finanzielle ebenfalls immer eine große Rolle gespielt.
Zunächst aber einige Rückblicke und grundsätzliche Dinge, die interessant sind und die man wissen sollte: Früher waren bei uns die Bader, auch Wundärzte und Zahnärzte tätig. In den alten Abbacher Analen werden sie auch „Chirurgus“ genannt. In einem uralten Ratsprotokoll von Abach[1] wird für Abach Franz Anton Bader genannt. Er hat aus Konkurrenzgründen einen anderen hier ansässigen Bader noch Oberndorf verdrängt. Der Konflikt zwischen ihnen schien sich nicht beruhigen zu können, sondern trieb über lange Zeit die Donau hinauf und hinunter hässliche Blüten.
Der jeweilige Besitzer des Bades von Abbach spielte wegen seines Sozialprestiges (= Geld, Ansehen und Einfluss) immer eine besondere Rolle. Er musste aber zwangsweise auch auf die soziologische Struktur der Bürgerschaft, die nicht durchweg gleich gut bemittelt war, Rücksicht nehmen. Auch unter ihr bestand das Bedürfnis, vom Kuchen, den die Badegäste abließen, ein Stück abzubekommen, wozu der Erstgenannte nicht beitragen wollte.
So verfielen die Leute im Laufe der Zeit auf allerlei hilfreiche Praktiken, gegen die sich der Hauptanbieter mit Berufung auf sein Monopol auf jede mögliche Weise zur Wehr setzte und sogar klagte.
Besonders der Ortsbader hatte den Zorn des angeblich Geschädigten erregt. Er war auf die Idee gekommen, das Angebot „Quellwasser“ mit billigem Donauwasser zu unterlaufen und „anstatt des Wildbades sein mit allerlei schlechten und liederlichen Kräutern (…) angesetztes Donaubad“ anzubieten. [2]
Bader war man nicht so ohne weiteres und weil man eine Marktlücke witterte, sondern aus Berufung und nach obrigkeitlicher Bestellung. Auch für ihn bestand eine strikte Berufsordnung. Sie war in der Verordnung vom 24. Juni 1884 (siehe Ges. u. V.Bl. S. 419 für das Reich und Ministerial Blatt. v. 28.06.1884 in Gesetz .u.Verordnungs Bl. S. 432 für Bayern) geregelt. Dort heißt es, dass die Ausübung der Befugnisse eines Baders durch das Bestehen der Approbationsprüfung bedingt ist, durch den ständigen Wohnsitz in der Gemeinde, in der er den Beruf ausübt, und nach Anzeige bei der Distriktverwaltungsbehörde unter Vorlage des Berechtigungsnachweises. Auch beim Bezirksarzt musste er sich vorstellen.[3]
Ich selbst konnte mir in den 1940er Jahren, mitten im Krieg, noch vom Bader in Teugn einen Zahn ziehen lassen, was dieser immer in seinem Frisierladen nach dem Gottesdienstbesuch in der Kirche von Teugn verrichtete. Es gab in Bad Abbach bis nach dem zweiten Weltkrieg den ortsansässigen Dentisten Barthmann, später den Dentisten Günther und den Zahnarzt Suttner. Aber diese waren auch in der Liquidierungsweise eine Kaste höher als der Bader von Teugn und der „Zahnarzt“ Barthmann, was für einfache Leute schon auch eine Rolle spielte. Viele rissen sich ihre Zähne auch selber, wobei sie sich eigentümlicher Methoden bedienten.
Noch strikter als beim Bader waren seit Bismarck (nach 1870) die Voraussetzungen für die Approbation natürlich für den Landarzt geregelt:
Seit 1875 ist bezüglich der Ärzte alles durch die Reichs-Gewerbeordnung § 29 geregelt. Personen, die sich als Ärzte, Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer etc. bezeichneten, bedurften eines abgeschlossenen akademischen Studiums, das sie nicht mit dem Doktorat abgeschlossen haben mussten, was auch heute noch gilt. Einen solchen Titel sich unbefugt anzueignen, galt aber früher wie heute als strafbar. Personen, die als Ärzte obiger Art praktizieren wollten, bedurften einer Approbation des königlichen Staatsminsteriums. Wenn sie diese erhalten hatten, waren sie innerhalb des Bundesgebiets in der Wahl des Ortes, an dem sie ihr Gewerbe betreiben wollten, nicht beschränkt.
Die erteilten Approbationen konnten von Verwaltungsbehörden nur zurückgenommen werden, wenn die betreffende Person bezüglich der Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes falsche Angaben gemacht hat. (§§ 53f Reichs- Gewerbeordnung)
Ursprünglich blieb die Bezahlung der Ärzte der freien Vereinbarung überlassen. Für Streitfälle gab es eine Zentralbehörde. (§ 80)
Seit 18. Dezember 1875 gibt es die Gebührenordnung für Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Zahnärzte (Gesetzes- und Verordnungsblatt Dez. 1875 SS 846ff).
Beim Bezirksamt gab es die Bezirksärzte, welchen die Landärzte untergeordnet waren.[4]
Wegen der Bezahlung gab es vor 1875 zwischen Landarzt und Kommune oft ungute Auseinandersetzungen, die nicht selten in persönlichen Zwistigkeiten endeten.
In einem Schreiben des königlichen Landgerichts Kelheim im Regenkreise an die Communal Administration Abbach lesen wir:
„Gemäß der gnädigsten Entschließung der K. Regierung des Regenkreises Kammer des Inneren vom 25. und 30. Juni v.J. wurde der Entwurf zur Bezahlung der jährlichen Sustentations Beiträge für den Landarzt des Distriktes Abbach genehmigt (Siehe „Distriktkrankenhaus“ am Krankenhausberg!).

104 Die hausärztliche Versorgung in Bad AbbachKrankenhaus Regensburger Strasse

Nach diesem Entwurfe hat der Markt Abbach jährlich 10 Gulden 33 Kreuzer an den Landarzt Geiger , und zwar für das vergangene Jahr 1817 binnen 14 Tagen gegen Quittung aus der Communal-Cassa zu bezahlen. Für die Zukunft kann diese Leistung jedes Mal in ¼ jährigen Raten oder am Schlusse des Kalenderjahres entrichtet werden. Unterschrift Melz.“[5]
Wegen dieser Geldfrage kam es zwischen Markt und Landarzt Geiger bald zum Streit. Die Gemeinde fühlte sich überfordert, weil wegen der Reparatur des Schulhauses (= Rathaus. Heute: Hotel Post), die die Regierung angeordnet hatte und 281 Gulden 3 Kreuzer gekostet hatte, kein Geld da war.
Darauf kam diese Antwort vom Landgericht: „ Persönliche Beleidigungen zwischen dem Bürgermeister und Landarzt Geiger stehen mit den offiziellen Stücken des Magistrats in keiner Beziehung. Denn wenn der Bürgermeister mit dem Landarzt in einer Zechstube zusammen treffen, so sitzen sich beide als Gäste gegenüber , und wer sich von beiden durch den anderen beleidigt glaubt, hat die zivilrechtliche Klage gegen den anderen zu stellen, über die er rechtliche Entscheidung erhalten wird.“
Unabhängig von den Kosten für das Schulhaus sind dem Landarzt die ausstehenden Gelder zu erlegen, was man amtlicherseits genau beobachten werde.[6]
In der Folgezeit belauerte man sich hier zu Orte gegenseitig argwöhnisch, und brachte widrige Vorfälle zur Anzeige. Zwei Personen wurden von einem Hund gebissen, von dem man nicht wusste, ob er tollwütig war oder nicht.
Die Gemeinde benachrichtigte den Landarzt Geiger davon nicht, der von sich aus die Medizinal Polizei des Landgerichts hätte verständigen müssen, sondern begnügte sich mit der Prüfung des Falles durch den örtlichen Schinder.
Das war in den Augen des Landgerichts ein Vergehen der Gemeinde.
Diese aber entschuldigte sich damit, dass der Landarzt Geiger wegen eines persönlichen Besuches in Regensburg nicht erreichbar gewesen sei, was zu einer Verzögerung von 4 Tagen geführt habe.[7]
Der Sustentations Beitrag sei übrigens auch schon längst bezahlt wie auch die Mahngebühr in Höhe von 2 Gulden 55 Kreuzer, was der Landarzt bestätigen müsse. Von den gebissenen Leuten sei nur eine Person aus Abbach gewesen, die andere aus Großberg, was nicht zum Landarzt Distrikt Abbach gehörte. Da sei die Klärung der Angelegenheit nicht so einfach gewesen. Außerdem habe Geiger einmal geäußert: „Ich mache es euch schon noch ärger als diesmal!“ [8]
Auch dieser Streitfall hat die Gemeinde nicht umgebracht und wurde von den Akten verschlungen, bis ich ihn heute wieder auferweckt habe.
Heute muss ein Landarzt seine Qualifikation durch das bestandene Staatsexamen an der Uni nachweisen. Ob er darüber hinaus den Doktortitel erworben hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend. Seine Approbation erteilt das Innenministerium. Als Kassenarzt wird er von den Kassen angestellt. Das Geld bekommt die kassenärztliche Vereinigung ( des Bundes oder der Länder)von den Kassen.. Für uns hat sie ihren Sitz in Straubing. Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt das Geld an die Kassenärzte nach einem nicht nachvollziehbaren Schlüssel.
Die betroffenen Gemeinden, die sich um die ausreichende ärztliche Versorgung kümmern, haben nur ein informelles Antrags- oder Vorschlagsrecht und fungieren lediglich als Bittsteller und als solche, die günstige, lockende Voraussetzungen schaffen. Privatärzte können sich niederlassen, wie sie wollen und unterliegen den kassenärztlichen Vereinigungen nicht. Sie müssen aber wie die anderen ihre Approbation besitzen.
[1] Rhats Protokoll deß Churfürstl. Markts Abach 1737 – 1749, 2. Januar 1741, S. 64v und 136v. Archiv 8.5.3.
[2] Gandershofer, G.M. Reprint S. 71.
[3] Wachter, Hans. Hrsg. Stadelmann´s. Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen, etc.Buchner V. Bamberg 1895. S.220.
[4] A.a.O. S.217f.
[5] Schreiben des Landgerichts Kelheim an den Markt Abbach vom 19. Februar 1819. Archiv 8.2.2. Fotos. (VII.8)
[6] Schreiben des Landgerichts Kelheim an den Markt Abbach vom 28. Mai 1819.
[7] Schreiben des Landgerichts vom 22. Mai 1819.
[8] Schreiben des Marktes Bad Abbach an das Landgericht Kelheim vom 19. und 21. März 1819. Archiv ebenda.