Folgende Berichte erstatte ich ohne Schuldzuweisung oder Wertung, sine ira et studio sozusagen, aber aus geschichtlicher Redlichkeit. Mir persönlich tut ja bei meinen Berichten heute nichts mehr weh, was ich von mir nicht zu allen Zeiten behaupten konnte. Man muss die Ereignisse auch mit ihrem „Sitz im Leben“ sehen. – „Die Zeiten ändern sich, und wir ändern uns in ihnen“ – Die damals Betroffen werden solche Sachen schmerzlich und ärgerlich empfunden haben.

Im Gefolge des 30-jährigen Krieges kamen Menschen verschiedener Religionen (z. B. Türken) und Konfessionen in den Markt. Protestanten waren im erzkatholischen Markt Abbach rar, weil sie nicht gut geduldet waren. Noch 1850 lebten nach einem Bericht von Pfarrer Martin Otto nur sieben Evangelische in Au, Gemeinde Abbach- Schlossberg, nämlich die Familie Ziegler auf der früheren Donaumühle, dem heutigen „Waldfrieden“. Sie gehörten zur Oberen Pfarr in Regensburg.

1714 wird berichtet, dass ein lutherischer Mann, der hier das Leben ließ, nicht im Bergfriedhof bestattet werden durfte, sondern neben dem Leprosen- oder Armenhaus an der Straße nach Oberndorf ohne besondere Zeremonie vergraben werden musste. Dafür bekam der Totengräber Reithner 18 Kreuzer.[1]

1733 wird über Verstöße gegen die geschlossene, heilige Zeit von Peter und Paul berichtet, über Tanzen und Zechen der jungen Leute: „ Zumalen von der Bürgerschaft vor und angebracht worden, dass Johann Wallner, Bürger und Bierbräu wider die gnädigst emanierte General- und löbliche Polizeiordnung die Zechleut am jüngst vergangenen heiligen Peter und Paul Fest über die Zeit und besonders die jüngeren Personen mit ihrem Tanzen geduldet hat. Deswegen ist er erstmals, aber mit ernstlichem Verweis um ½ Pund/Pfennig bestraft worden“ In gleichem Zusammenhang wurde gegen Johann Caspar Yberl verhandelt. Ihm als jungen Bürger und Meier wurde sogar angedroht, „ wenn er sich weiters unterstehen sollte, die Zechleut so spät über die zeitliche Abboth aufzuhalten, wird er alle Zeit doppelt gestraft“ werden.[2]

Was folgt, ist ein Fall von Unmenschlichkeit unter dem Mantel der angeblich guten Sitte und der heiligen Religion:

„Obwohl Andreas Schels, bürgerlichem Maurer der Orten, 1738 unter Androhung von 3 Pfund/ Pfennig (Pfund/Pfennig = ca. 1,5 Gulden) vom Magistrat verboten worden ist, dass er seiner schwangeren Schwester, die erst schon eines Kindes geschwängert wurde, keinen weiteren Aufenthalt gestatten solle, und weil er aber dessen ungeachtet seine Schwester sogar Kindsmutter werden ließ, hat man diesen erwähnten Pönfall (= Straftatbestand) nicht nur (bei Gericht, A.d.V.) eingebracht, sondern zusätzlich noch einen ernstlichen Verweis gebend um 3 Pfund/Pfennig bestraft.“[3]

Im folgenden Fall handelt es sich um rückständige Zinsen für Geld, das die Christophorus und Corporis Christi Bruderschaft ausgeliehen hatte. Es ging um Androhung einer Beschwerde an die Regierung in Straubing. Daraus sieht man: Die Pfarrei im Verein mit dem Magistrat klagte an, und der Staat vollzog die Strafen. Zweckehe von Thron und Altar!

„1.bei heutig gehaltener Ratts Session sind der Bürgerschaft unter anderem Kaiserliche allergnädigste Regierungsbefehle publiziert und expliziert worden.

2. ist denjenigen Bürgern, welche schon viele Jahre hiero Zinsen zu der Würdigen Stancti Christophori Capellen und Lobsamen Corporis Christi Bruderschaft ausständig sind, hiermit allen Ernstes aufgetragen, dass sie solche nach der Arntzeit ( = Erntezeit) und nach diesem Herbst herüber um so gewisser bezahlen sollen, als man außer dessen gezwungen wär, diese Restanten beim Wohllöblichen Rentamt Straubing zu überschreiben, und hierüber gleichwohl die anbefohlenen Exekutionsmittel abzuwarten, damit man sich von Magistrats wegen außer Gefahr und Verantwortung sehen kann.“[4]

 Hier nun erfahren wir vom Zwang auf unliebsame und daher ungeduldete Mitbürger:

„Martin Stuber, Häusler auf der Au, ist der Gestalten in Punkto Diebstahl graviert worden, dass er in Folge gnädigsten Regierungsbefehls vom 28. November 1746 wirklich auf dem öffentlichen Pranger mit einer in Nacken gesteckten Ruten geschlagen und hernach sowohl der Lande zu Bayern als auch der Oberen Pfalz relegiert wurde.

Und weil er nun gegenwärtig wiederum die Landshuld erhalten hat, aber unter einer ehrlichen Gemeinde der diesortigen Bürgerschaft, als ein öffentlich gezeichneter Mann, der schon unter des Scharfrichters Händen gestanden ist, nicht mehr geduldet werden kann, wird ihm von Magistrats wegen obrigkeitlich aufgetragen, dass er innerhalb der Zeit eines Viertel Jahres entweder selbst verkaufe, und das bürgerliche Haus mit all seinen Zugehörungen, das er besitzt, so gut als er kann veralieniert, oder im Unterbleibungsfall gewärtigen muss, dass man von Magistrats wegen vorgreifen, folglich das Eine wie das Andere eidlich schätzen und dem mehr Bietendem verkaufen werde.“[5]

Es existierte eine schizophrene Moralvorstellung, die den Vollzug der Todesstrafe billigte, aber die notwendige Hilfe zur Vermeidung eines Unglücks beim Aufstellen des Galgens mit Strafe belegte. Es handelt sich um den Metzger Simon Berghammer aus Oberndorf, der 1747 von der Metzgerinnung wegen seiner Hilfe Berufsverbot erhielt, weil er sich kultisch und gesellschaftlich durch das Berühren des Galgens gleichsam zum Unberührbaren erniedrigt habe. Erst mit Hilfe der Regierung in Straubing konnte er wieder am normalen Leben Teil haben:

„Nachdem Simon Perghamber, Metzger zu Oberndorf, und eingezünfteter Mitmeister eines Handwerks der Fleischhacker alhier bei seinem Handwerk nit mehr gut erkannt und zum Ausschluss gezwungen werden sollen, weil er in abgewichener Zeit , da hiesigen Orten, das Hochgericht erbaut worden, seine Hand angelegt hat, eben diese seine Beihilf aber anderst nit als zur Verhütung des größten Unglücks, und darumben geschehen, damit niemand wegen der allzu schweren Bäume beschädigt, oder wohl gar erschlagen werden möchte, allermaßen die Zimmerleut zu der Erhebung viel zu wenig gewesen, etc.“ , darum erteilte ihm die Regierung gnädig Absolution.[6]

An das Sonn- und Feiertagsverbot war offenbar sogar das Rindvieh auf der Weide gehalten:

„Denen mit Mandat versehenen Bürgern wird der vor zwei Jahren schon wegen des Hütens unter der Kirchenzeit erfolgte gnädigste Befehl noch einmal publiziert, und in Konformität dessen obrigkeitlich aufgetragen, dass sich selbe unter der Kirchenzeit an Sonn- und Feiertagen zu hüten nicht unterfangen sollen, sondern sich selbst vor Strafen bewahren sollen (…)“[7]

Es folgt ein Fall von Sitte.: Am 26.6.1749 war Georg Scheuerer aus Weichs als Zeuge in einem delikaten Fall gerufen: „ Unter heutigem Dato hat man auch einen Befehl wegen des Badens und wegen des Hütens unter der Kirchzeit an Feiertagen publiziert, endlich auch wegen der verdächtigen Liegestätten beiderlei Geschlechts. Der anwesenden Bürgerschaft hat man den Auftrag getan, dass sie sich in Konformität dessen gleichwohl selbsten außer Straf setzen soll.“[8] In solchen Zusammenhängen ging eine ernste Aufforderung mehrmals an den örtlichen Bader, den man wegen seines Berufes ohnehin schon wegen Unsittlichkeit in Generalverdacht hatte.

An anderer Stelle heißt es:

„Auf Pflicht gemäßes Anbringen des diesortigen Ratsdieners, dass bei der Schererischen Bierbräuin und Witwe eine fremde Weibsperson , so schwanger und nicht sagen will, wer sie sei, sich aufhalte, hat man von Magistrats wegen ihr Schererin den ernstlichen Auftrag getan, dass sie bemelte schwangere Weibsperson von nun an nit mehr gedulten, noch nimber aber bei ihr Kindsmutter werden lassen solle.“[9]

Der nächste Eintrag handelt von einer Verletzung der Feiertagsruhe:

„Dionys Volger, bürgerlicher Hintermüller wird hiermit von Magistrats wegen allen Ernstes verwiesen, dass er am verwichenen St. Mathias Tag und während des hl. Gottesdienstes das Gemahlte von und zur Mühle geführt. Dabei wurde ihm nebst 1 Pfund/Pfennig Strafe aufgetragen, solches künftig zu unterlassen und zu ferneren Strafen nicht Ursach zu geben.“

Weiter: „Obigem Volger und Thomas Ranftl, Vordermüller, wird von Obrigkeit wegen geschärften Ernstes verwiesen, dass sich solche unterstanden haben, am jüngsten Quatembersonntag während des Gottesdienstes die Mühle umlaufen zu lassen, sohin knechtliche Arbeit zu verrichten. Dabei wurde ihnen bei einer Strafe von ½ Pfund /Pfennig aufgetragen, zukünftig solches zu unterlassen.“[10]

 Wie wir sehen, hafteten Eltern für ungezogenes Verhalten ihrer Kinder beim Gottesdienst mit Geld: „ Anton Becks Sohn hat sich unterstanden, in der Marktskapelle unter dem Rosenkranz sich mit Lachen und Stoßen ungebührlich aufzuführen. Also wird dem ein solches allen Ernstes verwiesen, die künftige Unterlassung aufgetragen, und von damalen mit 17 Kreuzern für die Kapelle bestraft.“[11]

Es geht auch um die österlichen Pflichten:

„Annoch von tituliertem Herrn Pfarrer von hier unterm 6. dieses Monats Anschreiben anhero erfolgt, dass Georg Punk, Traxler, Martin Mackl, Maler und Susanna Spanner, Witwe, alle drei Bürgerspersonen, ihre österliche Pflicht heuer unterlassen, zum größten Ärgernis der Pfarr und des ganzen Marktes diese nicht verrichtet haben. Dies aber will alle Ehrbarkeit und das Kirchengebot. Dies wurde ernstlich verwiesen und der geschärfte Auftrag gemacht, dass sie nach vorhergängiger Beicht, welche sie an einem anständigen Ort verrichten können, doch davon ein glaubwürdiges Attest beibringen müssen, künftigen Sonntag in der Pfarrkirchen öffentlich kommunizieren sollen, umso mehr, als bei Widerspenstigkeit sie von einem hochwürdigsten Consistorium in den Bann getan und ihrer Kirchenstraf unterworfen würden, vormalen aber gebüßt würden, Punk und Mackl im Stock, die Spannerin Witwe in der Geigen.“[12]

Die Vernachlässigung bestimmter kirchlicher Funktionen, die man vorher übernommen hat, wurde mit Geld bestraft:

„Weil sich Herr Johann Michael Adam und Herr Andreas Luxi weigerten, bei den Bruderschaftsgottesdiensten zu erscheinen, sohin das Himmeltragen vernachlässigt, wurden nebst Verweis um 1 Pfund/Pfennig, 2 Pfund/Pfennig und 17 Kreuzer 1 Heller bestraft.“[13]

Die Heiligung des Sonntags war striktest aufgetragen und auch Bürgerpflicht:

„Nachdem man vernommen, dass der bürgerliche Wagner Franz Kammermayer und der Leinweber Martin Geser in keinem pfarrlichen Gottesdienst sich sehen lassen, vielmehr an dessen Statt in den Hölzern herumfahren und in ihren Häusern allerhand verbotene Zusammenkünfte halten, welch alles einem Bürger gar nit anständig, vorab ihm Kammermayer das Holzdurchsuchen, welches bei seiner Bürgeraufnahm untersagt worden ist, verboten. Auch wird ihnen ihr schlechtes Betragen von Magistrats wegen verwiesen, künftig eine bessere Aufführung, fleißigerer Besuch der Kirche an Sonn- und Feiertags Gottesdiensten und auch aufgetragen, dass sie das öftere Holzgehen meiden sollen, außerdem, wenn in all diesen Stücken keine Besserung verführet werde, man ihnen das Bürgerrecht aufkündigen, ihre Häuser verkaufen werde. Folglich müsse man sie als Männer, welche ihren ihnen vorgetragenen und abgeschworenen Pflichten nicht nachkommen, aus dem Markt schaffen.“[14]

In Streitsachen jedweder Art war die Rechtsvermutung zunächst automatisch beim Pfarrer. In diesem Falle ging es um die Zehentgarben. Der Pfarrer klagte gegen alle Bierbräuer, insbesondere gegen Josef Schiekofer. Sie wollten die Zehentgarben nicht binden und das Getreide offen auf den Feldern liegen lassen, weil der Pfarrer keinen ordentlichen Gottesdienst halte und so dem ganzen Volk Ärgernis gäbe. Dafür könne der Pfarrer das Getreide selbst binden und es auch selbst abholen.

Der aber verlangt vom Magistrat, diesen Renitenten die eigenen Scheunen zuzusperren, bis sie ihre Pflicht getan hätten. Der Pfarrer hatte Erfolg mit seinem Verlangen. Die Beklagten mussten die Zehentgarben binden, sie unweigerlich abfolgen und wenn ein Schaden entstünde, für diesen aufkommen.

Wenn den Leuten wegen des schlechten Gottesdienstes ein Schaden entstünde, sollten sie sich an ein ordentliches Gericht wenden.[15]

 Wenn man auch in die Kirche ging, war die Pflicht noch nicht restlos erfüllt. Dazu gehörte noch Folgendes:

„Und weil sich Mathias Pucher, Adam Werner, Simon Schells, Martin Geser, Josef Scherrer. Mathias Kain, Michael Valter, Martin Ertl, Franz Kammermayer, Johann Gruber und Mathias Treyttmayer, alles Bürger, unterstanden, während des am 12. Jenner gemachten Schluss – und pfarrlich festtäglichen Gottesdienstes nicht zum Opfer zu gehen (um ihr Schärflein einzuwerfen, A.d.V.), wurde ihnen allen solches Unrechttun allen Ernstes verwiesen und wurden sie um 1 Pfund 3 Kreuzer bestraft.“[16]

Mit den Rechten der Frau war es nicht weit her. Die Frau war nur beschränkt geschäfts- und testierfähig. Es gab für vermögende, einflussreiche und resolute Frauen schon im Mittelalter Ausnahmen[17], aber in der Regel setzte es sich durch, dass bei Gericht und bei Abschluss von Verträgen „die Beistandsleistung“ eines Mannes vorgeschrieben war.

Ein Beispiel unter vielen: „Josef Quirin Nikendey, Marktschreiber und landschaftlicher Unteraufschläger zu Abbach und neben dem dessen Ehegattin Anna Rosalia, und zwar letztere unter Beistandsleistung ihres Gefatters, Herrn Georg Schuhschmied, des Inneren Rats und Lederers zu Abbach, selbst anwesend etc (…)“[18]

Traute man der Frau weniger Verstand zu? Das Wahlrecht der Frau entdeckte ich noch dazu in den Akten zum ersten Mal bei der 1.Reichstagswahl in der Weimarer Republik 1919.

Die Aufklärung hat außer etlichen Exzessen Segen über die Menschheit gebracht. Bis auf ganz wenige Ausnahmen ist sie sicherlich in den vergangenen drei Jahrhunderten auch bei den gegenwärtigen Abbachern angekommen. Wo das nicht der Fall ist – ein paar Eiferer und Fundamentalisten gibt es nach meiner Kenntnis immer noch – regelt das in absehbarer Zeit die Natur auf ihre unumgängliche Art restlos.. Bedauerlicher Weise kann ich das vielleicht aber wegen meines vorgerückten Alters nicht mehr erleben.

[1] Kammer Rechnung 1714, S. 27v.

[2] Ratsprotokoll v. 2.4.1733, S. 253

[3] Ratsprotokoll v. 26.11.1738, Archiv 8.5.3.

[4] Ratsprotokoll v. 6. 8.1742. S. 90. Archiv 8.5.3.

[5] Ratsprotokoll v. 5,6,1748. Archiv 8.5.3.

[6] Ratsprotokoll v. 24.7.1747, S.200. Archiv 8.5.3.

[7] Ratsprotokoll v.5.6.1748. Archiv 8.5.3.

[8] Ratsprotokolle 1749 – 1751, S. 315. Archiv 8.5.2.b.

[9] Ratsprotokoll v. 23.2.1748. Archiv 8.5.3.

[10] Ratsprotokoll v. 3.4.1767. Archiv 8.5.3.

[11] Ratsprotokoll v. 26.10. 1768, S. 243v. Archiv 8.5.3.

[12] Ratsprotokoll v. 6.5.1772. Archiv 8.5.3. Forts.1.

[13] Ratsprotokoll v. 12.4.1776. Archiv 8.5.3 Forts.1.

[14] Ratsprotokoll v. 4.2.1774. Archiv 8.5.3, Forts.1.

[15] Ratsprotokoll v. 27.7.1774,. Archiv 8.5.3. Forts. 1.

[16] Ratsprotokoll v. 15.4.1777. Archiv 8.5.3, Forts. 1.

[17] Dobschenzki, Jennifer Vanessa. Sie Stellung der Frau im Rechts- und Wirtschaftsleben der Reichsstadt Regensburg (1245-1400). Spitalarchiv Regensburg.2009, S.66.

[18] Briefprotokolle 1756 – 1763, S.43. Archiv 8.6.3.