Die soziale Fürsorge war ein stets aktuelles, immer brennendes Anliegen der Kommune. Die soziale Gesetzgebung Bismarcks gab es noch nicht. Die Gemeinden mussten ihre Hilfsmaßnahmen selbst organisieren. Es fiel aber keiner aus dem sozialen Netz, wenn er an einem festen Ort das Heimatrecht besaß. Auf dieses konnte er immer noch zurückgreifen, wenn er auch an einem anderen Ort mittellos und hilfsbedürftig geworden war.

Nehmen wir uns zunächst die theoretischen und praktischen Zusammenhänge des Begriffes Heimatrecht vor:1

In einer Enzyklopädie des 19.Jh. finden wir: „Heimat (origo) ist (…) die Gemeinde, welcher jemand als Mitglied angehört. Regelmäßig wird diese origo durch Geburt in der Gemeinde erworben, aber auch durch andere, dem objektiven Recht entsprechende Arten.“2

Eine solche andere Art war z. B. die Heirat mit einem heimatberechtigten Ortsansässigen, oder der Erwerb durch Antrag auf Heimat nach mehrjährigem Aufenthalt am Ort mit der Zustimmung der Gemeinde, die den guten Leumund, den ausreichenden Ernährungsstand für sich und seine Familie und den Besitz der Wohnung zur Voraussetzung machte („Ansässigmachung“).
Die frühere Heimatgemeinde wurde von diesem Verwaltungsakt informiert, die ihrerseits den Heimatrechtstitel löschte. Der Rechtsakt der Heimatverleihung war gebührenpflichtig. Eine doppelte „Heimat“ war nicht möglich. (Art. 5 d. Heimatgesetzes vom 16.April 1868 mit M.E. vom 19. April 1871 Nr.11513).3

Die aufnehmenden Gemeinden wurden sehr rechtzeitig in Artikel 21 der Landordnung des Churfürstenthums und der Landen zu Bayern von 1748 zur Vorsicht vor dem Aufnahmeakt gemahnt.4

An besagter Stelle heißt es: „Ein und zwantzigstens. Es seynd auch keine liederliche Leuth, dardurch nur Bettler, und Faullentzer erziglet werden, zu Burgern, oder Beysitzern aufzunehmen, noch ist jemand, das Burger-Recht zu erstatten, der nicht vorhero Anzeig thun kann, wie, und auf was Weiß er nächst Göttlichen Gnaden sich, und die Seinige zu ernähren getraue; wie dann wegen der unvermöglichen Manns- und Weibs-Persohnen, die Alters, oder anderer Unglücks-Zuständ halber ihre Nahrung nicht mehr gewinnen können, wie nicht weniger wegen der Kinder, so ihrer Leibs-Gebresten halber keiner Arbeit vorzustehen vermögend, damit die übrige Burgerschafft von ihnen nicht zu viel durch das stättige Einsammeln, und Betteln graviert werde (…).“5

Der Markt Ab(b)ach ist nach Auskunft der vorliegenden Akten über die Jahrhunderte seit dem 30jährigen Krieg human aber auch verantwortungsbewusst mit Mitmenschen in Not umgegangen.

Einmal gibt allerdings der Armenrat zu bedenken: „Löblicher Marktsmagistrat, von Seiten der Bevollmächtigten wurde unter heutigem Dato verabredet und an den Löblichen Markts Magistrat das Ansuchen gestellt, die hier in dem Lämlischen Haus in die Herberg reingenommenen zwei ledigen Weibspersonen von Oberndorf und die ehemalige Dienstmagd auf der Donaumühl in des Valentin Scherers Keller-Haus in einen Dienst oder in ihren Geburtsort zu verweisen. In Ermangelung dessen wäre man gezwungen, sich an einen Herrn Ställe zu wenden.
(…)Für den Armenrat: Andrä Rumpel von Staudt, Josef Koch, Georg Koller, Ignatz Bergbichler, Wolfgang Fuchs, Franz Koller.“6

Bis 1818, dem Jahr der Neuordnung der bayerischen Gemeinden, finden wir in den Vormerkungsbüchern den Titel „Ad fundum pauperum“ (= in den Armenfond, A.d.V.) ist ausgegeben worden.7

In den jährlichen Kammerrechnungen erscheinen die praktischen Hilfen unter dem Kapitel „Gemaine Außgab“, z.B. 1666 : „So ist an arme Geistliche, Studenten und andere presthafte Leuth gereicht worden 1 Gulden 9 Kreuzer.“8

1676: „Denen 5 ausgewöhlten Bürgern alhier, so dass ihnen 5 Täg zum exerzieren nachm Statt am Hof gehen und ir Arbeit bei Haus versäumben müssen, deswegs yedem (?) macht 3 Gulden 20 Kreuzer“.
Oder: „Denen armen Geistlichen, ihm vom Adl (Verarmte Adelige vom Schloß oder Landgericht, A.d.V.), Studenten, und anderen Presthaften Persohnen ist an heuer ertheilt worden 2 Gulden 25 Kreuzer“. 9
Mit Blick auf jedes andere Jahr ließe sich die Liste beliebig fortsetzen.

Ab 1818 weist schon das vorgegebene, amtliche Rechnungsformular eine andere Handhabe und Vorgehensweise der Kommune Abbach in Sachen Armenpflege auf:
In Abbach liegen die Armenpflege Rechnungen von 1836 bis 1875,
in Abbach-Schloßberg von 1855 bis 1875 vor.
In dieser Zeit spielte das Heimatrecht eine entscheidende Rolle.

Nehmen wir als Beispiel die Rechnung der Lokal-Armen-Pflege für das Jahr 1843/44:
Verantwortung trug der Lokal-Armenpflegschaftssrat mit dem Vorstand Zinrgibl (nicht der Bräu, sondern ein Kaufmann), Beisitzer waren Paulus Griß und Paul Lindner, Mitglied war auch immer der Ortspfarrer, hier Martin Otto.

Es standen der Kasse mit Einschluss des Aktivrests vom Vorjahr 509 fl 7 ½ X zur Verfügung. Ausgegeben wurden 185 fl 49 X.

Die Gelder kamen von Der Kreishilfskasse (33 fl),
Tanzmusiken, Hochzeiten, Scheibenschießen, Theatern (2 fl)
Polizey Strafen (2 fl),
Kollekten und freiwilligen Beiträgen der Ortsbewohner (215 fl),
Zuschüssen aus der Gemeindekasse.

Es waren in diesem Jahr nur 5 Arme zu versorgen. Die Zahl wuchs von Jahr zu Jahr. 1875 waren es 11.

Die Gelder wurden verwendet für:
Unterhaltskosten nach Pflegeklassen, Brennholz, Arzt-, Apotheker-, Beerdigungskosten, Schuhkauf für genannte Personen, Erziehungskosten und Schulgeld.

In der Armenbeschreibung waren die Personen in zwei Bedürfnisklassen eingeteilt. Die Einteilung galt für ein Jahr. Voraussetzung war, dass man von sonst niemand (z. B. Geschwistern) Unterstützung erhielt.
Arme der Klasse I erhielten wöchentlich 30 bis 42 Kreuzer zum Leben. Jene der Klasse II 24 bis 28 X.

Im Personal- Fragebogen wurde ermittelt:
1. Vor- und Zuname des Hilfsbedürftigen, Hausnummer, Religion, Leumund,
2. ob ledig oder verheiratet,
3. ob der Hilfsbedürftige das Heimatrecht in der Gemeinde besitzt
und aus welchem Titel, oder ob selber einer anderen Gemeinde oder einem anderen Staate angehört, und welchem, ob demnach der Gemeinde die Unterstützung a) mit b) ohne Ersatzanspruch obliegt.
(genannt wurden: Heimatrecht durch Geburt, durch Ansässigmachung, Verehelichung. Wenn die origo unklar oder nicht zu ermitteln war, musste die Kreishilfskasse zahlen),
4. Bisheriger Erwerb
(genannt wurden: Spinnen, Mann war Lederer, Aushilfe im Kochen, Bauernknecht, Zimmermann),
5. Ursache der Verarmung
(genannt wurden: Von armen Eltern und blödsinnig, früher üble Wirtschaft ihres Mannes, Tod ihres Mannes und längere Krankheit, hohes Alter und Erwerbsunfähigkeit, Unglücksfall bei der Arbeit, Krankheit),
6. Alter (genannt wurden: 65,58,71,79,57),
7. Ob und zu welcher Arbeit das hilfsbedürftige Individuum nochm fähig ist: Ob und wo dieses diese Arbeit leistet und mit welchem Gewinne (genannt werden: Kann noch spinnen, wollspinnen und stricken, aushilfsweise kleine häusliche Arbeiten, zu keiner Arbeit mehr tauglich, kann zur Zeit keine Arbeit leisten).10

Die Lokalarmenfondrechnungen von 1875 bis 1919 und die Rechnung des Ortsarmenverbandes/Ortsfürsorgeverbandes von 1919 bis 1933/34 ergänzen das Wissen über die Armensorge für Abbach, in Abbach-Schlossberg von 1875 bis 1892, dem Jahr der Vereinigung mit dem Markt Abbach.

Verbindlichkeiten aus dem Heimatrecht scheinen ausschleichend abzunehmen. 1875 fand ich unter „Titl III.“ der Ausgaben (Unterstützungen) „Kapitel 3: Auf Beerdigungskosten für Heimatberechtigte: 1 fl für die Leichenwärterin, 4 fl den Todtenträgern, 4 fl für einen Todtensarg.“11

Der Armenpflegschaftsrat bestand auch im Bayern des 1. Deutschen Reiches weiter. Auch 1878 und 1880 werden noch Beerdigungskosten für Heimatberechtigte aufgeführt12, allerdings nicht mehr in Gulden und Kreuzern sondern in Mark und Pfennig.13 Die Zahl der Menschen, die Unterstützung brauchten, nahm zu, aber die Spendenbereitschaft der Einzelpersonen schien abzunehmen. Die Zuschüsse der Gemeinde an die Armenkasse stiegen an. An Einnahmen werden 1880 nur mehr
Zinsen aus dem Kapital des Lokalarmenfonds, aus Strafanteilen und öffentlichen Belustigungen genannt. Der Zuschuss an den Fond aus der Gemeindekasse betrug bei einer Summe von 1020 RM Gesamteinnahmen bereits 800 RM.14

Im Jahre 1818 wurde die Armenkassenrechnung mit einem Gesuch um Gewährung eines Zuschusses wegen Überbürdung mit Armenlasten an das Bezirksamt Kelheim überwiesen.15

Ab Gründung des 1. Reiches und mit Wirkung der neuen gesetzlichen Regelungen unter Bismarck spielte unter dem rechtlichen Aspekt das Heimatrecht fast keine Rolle mehr, unter dem sozialen nur mehr eine untergeordnete. Wer am Ort arm war, erhielt ohne weitere Unterscheidungen die Unterstützung.

So ist denn auch in der genannten Enzyklopädie 1888 angemerkt:
„Die Heimat (…) hat nach geltendem gemeinen Recht ihre Bedeutung verloren und nur in Hinsicht auf politische Rechte und etwaige Ansprüche auf Versorgung u.a. nach Maßgabe der einzelnen Gesetze behalten.“ Der Begriff des Heimatrechts wurde in der Kaiserzeit immer wieder modifiziert, z. B. im Jahre 1896.
Die Leistungen wurden immer anonymer, die private Spendenpraxis immer ausgedünnter, die Zuschüsse der Gemeinde allgemeiner aber exzessiver.
Es existierten auch in zunehmendem Maße überregionale Unterstützungsgremien.

Auch in der Weimarer Republik gab es unterstützungsbedürftige Personen und Familien. Es waren vor allem Leute, die im sog. Gaishaus wohnten. Besonders Ausgaben für Verpflegungskosten, Schulkosten, Zwangserziehungskosten, Apothekerrechnungen, Arzt- und Krankenhauskosten schlugen zu Buche, z .B. 1920 betrugen die Ausgaben 3480 RM. Die Gemeindekasse hatte 2300 RM zugeschossen. Der ergiebigste Titel waren Einnahmen aus Lustbarkeiten, wie Tanz und Unterhaltung. Auch 1922 und in den Folgejahren gab es noch eine Instanz, die die Armenbelange regelte, sie hieß nun nur mehr „Armenrat“, dem immer auch noch der Pfarrer angehörte.16

Im 3.Reich nannte man das örtlich zuständige Gremium „Ortsfürsorgeverband“.
Dessen Wirksamkeit beschränkte sich nicht nur mehr auf die laufende Armenunterstützung sondern vor allem auf die „Wohlfahrtsunterstützung“, die auf Grund der Arbeitslosigkeit der Jahre 1933 bis 1935 notwendig geworden war.17

 

1 Vgl. Wachter, Hans. Stadelmanns Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen,
Armenpflegschaftsräte etc …des rechtsrheinischen Baayerns. Buchner V. Bamberg
1895, S.624 bis 666. Archiv von Bad Abbach 32.3 (Arbeitsraum)
2 Wetzer und Welte. Kirchenlexikon. Bd.5 .Herder Verlag, Freiburg, 18882, Sp.1647.
3 Vgl.Wachter, Hans: Stadelmanns Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen,
Armenpflegschaftsräte etc …des rechtsrheinischen Bayerns. Buchner V. Bamberg
1895, S.16. Archiv von Bad Abbach a.a.O.
4 Ratts Instruction Churfürstl. Markts Abach. Neu-verbesserte Instruction was die
Bürgerliche Obrigkeiten in Städt- und Märkten des Churfürstenthums und der
Landen zu Bayern etc.. Verlag Johann Jacob Vötter, München M. D.CC. XLVIII,
Archiv von Bad Abbach 9.3.2.
5 A.a.O .S.13.
6 Schreiben des Armenrats an den Marktsmagistrat vom 20.Sept.1819. Archiv von
Bad Abbach 8.4.2.II. (11).
7 Vormerkungsbuch 1801: Archiv von Bad Abbach 9.3.2.
8 Markht Rechnung Abach De Anno 1666 S.25 Archiv von Bad Abbach 9.4.2.
9 Cammer Rechnung des Curfürstlichen Markhts Abach de Anno 1676 S. 33 v.
Archiv von Bad Abbach 9.4.2.
10 Rechnung der Lokal–Armen-Pflege für das Jahr 1843/44. Archiv von Bad Abbach
7.3.2.b.
11 Rechnung der Armenpflege Abbach pro 1875 S.8 Archiv von Bad Abbach 7.3.2.a.
12 Armenpflege der Marktgemeinde Abbach pro 1878 S. 7 und 1880 S. 8.
13 Die Umstellung war am 1.1.1876 erfolgt.
14 Armenpflege der Marktgemeinde Abbach pro 1880 S. 3. Archiv von Bad Abbach
7.3.2.a.
15 Beilage zur Rechnung des Ortsarmenverbandes 1920. a.a.O.
16 Rechnung des Ortsarmenverbandes Abbach von 1920 und 1925/26
Archiv von Bad Abbach 7.3.2.a.
17 Rechnung des Ortsfürsorgeverbandes 1933/34. Archiv von Bad Abbach a.a.O.