1210 wurde Abbach von Herzog Ludwig dem Kelheimer mit dem Marktrecht ausgestattet. Mit Ludwig IV., dem Bayern erhielt unser Land sein erstes deutsch geschriebenes Rechtsbuch, das bis ins 16.Jh. in Geltung blieb.
Das Römische Recht aus der Stauferzeit und die alte Lex Baiuvariorum wurden suspendiert. Lediglich das alte geltende Gewohnheitsrecht (Siehe die stereotypische Formulierung: „Item es ist auch von allter herkhumen (…)“) lässt sich als Quelle für das neue Recht nachweisen.
Von Kaiser Ludwig d. Bayern wurde am 21. Mai 1335 durch die Räte des Marktes Abbach schließlich auch das „Freiheitslibell“ erwirkt, das die hier seit Menschengedenken herrschenden Gewohnheiten bestätigte.
Ludwig der Bayer wurde auf diese Weise eine der bedeutendsten Persönlichkeiten Abbacher Geschichte, was in der Vergangenheit in Abbach nicht genügend gewürdigt wurde. Ich bin darüber froh, dass ich voriges Jahr dazu beitragen konnte, dass er im Festzug zur „1000-Jahrfeier der „Ersten urkundlichen Erwähnung Abbachs“ durch die Teilnahme einer eigenen Gruppe gewürdigt wurde.
Auch konnte ich erreichen, dass das „Abbacher Freiheitslibell“ in die Neuausgabe der „Monumenta Germaniae Historica – Regesta Imperii“, bearbeitet bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur zu Mainz, aufgenommen wird.
Die Zeit Ludwigs war gezeichnet durch das Erstarken der Bürgerschaften und Zünfte überall im Land. In den Städten regten sich Unruhen und Aufbegehren gegen die feudale Ordnung.
Das bedeutete vor allem Konflikte zwischen Ober- und Unterschicht.
Auch im alten Abbach klagten die Bürger häufig über Beeinträchtigungen der gewohnten Freiheiten durch den fürstlichen Pfleger auf der Burg. Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Pflegern und dem Markt lassen sich bis zur Abschaffung des Landgerichts 1803 nachweisen.1
Der Kaiser aber war volkstümlich und bei den kleinen Leuten beliebt; ihre Zufriedenheit war ihm ein großes Anliegen.
In Abbach wurde ein Gremium von sechs Ratsherren eingesetzt, an der Spitze standen Kammerer und Vizekammerer. Sie übten mit einem Richter, zwei geschworenen Prokuratoren und Gerichtschreibern, sowie Vertretern der umliegenden Orte die niedere (Ehafft Recht) und strenge Gerichtsbarkeit (Strengen Recht; Schrannen- und Halsgrericht) aus.
Bald gesellte sich ein zweites Kollegium dazu, der „Äußere Rat“, der die Wohlfahrtspflege ausübte2 und diese als seine vorzüglichste Pflicht ansah.
Die erwähnten maßgeblichen Instanzen regelten innerhalb des Burgfriedens die Belange der Bürgerschaft mit Gerechtigkeit und Milde im Sinne ihres Richtung weisenden Gebieters.
Ludwig war trotz seiner vielfältigen politischen Konflikte mit dem Papst in Avignon ein frommer und wohltätiger Souverän. Er brachte den Armen Respekt und Achtung entgegen. Das zeigt sich schon dadurch, dass er die armen Franziskaner ins Land rief, die die Lebensart ihres Gründers Franz von Assisi lebten und propagierten.3
„Ludwig der Bayer galt als frommer Stifter. Man könnte da auch an viele Spitäler denken, die er gegründet, beschenkt oder in seinen Schutz genommen hat. Und man könnte dieses karitative Wirken in den großen Rahmen einer wahrhaft überzeitlichen Leistung des Kaisers stellen, nämlich seiner mannigfachen Hilfe für das deutsche Städtewesen.“4
Das „Freiheitslibell“ für Abbach atmet den Geist seines Stifters. Es umfast 39 Artikel.5
Schon im Amtseid der Räte wird verlangt, sie sollen den In- und Auswohnern zur Gerechtigkeit verhelfen und ihnen allen Beistand leisten.
Zu diesem Zwecke sollen jährlich drei Gerichtstage stattfinden, wo sich die Betroffenen und Agierenden im Rathaus treffen. Im Fall der „peinlichen Befragung“ soll neben dem Pfleger auch der Rat mit drei Vertretern gegenwärtig sein, damit es keinen Missbrauch gibt.
Die Rechte der Bürger wurden vor den fürstlichen Herren auf dem Schlossberg bis ins Detail geschützt: z .B.
Wenn die Eicheln reif sind, sollen die Schweinebesitzer – in den meisten „Häusln“ wurde ein Hausschwein gehalten – in den Aedten- und Heckhbergwäldern ihre Herden ungehindert weiden dürfen, auch solle man die Eicheln sammeln und nach Hause mitnehmen dürfen.
Die kleinen Leute, und wer immer wolle, sollen in den zwei Hölzern Edn und Heckhberg ohne Widerspruch des Pflegers oder seines Försters Klaub- und Dürrholz sammeln dürfen. Das Überholz von geschlagenen Bäumen oder Reisern soll Interessenten zu (gerechtem) erschwinglichem Preis vergönnt werden.
Auf ein Heiratsgut oder einen Erbteil, ob klein oder groß, dürfe keine Steuer erhoben werden. Das Klein- oder Großvieh, sei es krank oder schwach, so dass es mit der Herde nicht Schritt halten kann, die Kälber oder Lämmer, oder wenn sonst ein Tier niederkommt, oder wenn gerade Hochwasser ist, sollen sie am Schlossberg weiden dürfen.
In Jahren, in denen das geschützte Getränk, der Wein, nicht gedeiht und sauer ist, sollen die Wirte von Georgi bis Michaeli Bier ausschenken dürfen.
Scheiben- oder Bruchsalz dürfe im Markt für Einwohner und die umliegenden Dörfer in kleinen Mengen für den Eigenbedarf mautfrei gekauft werden. Der Getreidehandel sei innerhalb der Grenzen des Marktes, und auch darüber hinaus, mautfrei. Wucherpreise dürften nicht verlangt werden. Wucher werde bestraft. Jeder Bürger dürfe vor seinem Tod seine Hinterlassenschaft vor den Marktsbehörden, ohne das Landgericht einzuschalten, regeln. Wenn einer zuvor versterben sollte, sollten sofort nach seinem Ableben ortsübliche Schätzer tätig werden, damit für die Erben kein Schaden entstehe.
Um die Fasenacht, Ostern und Kirchweih sei es den Bürgern erlaubt, um den Markt herum einen Hasen zu erlegen, nicht aber mehrere. In der Donau dürfe vom Stubenstein bis zu den Fischerhäusern an beiden Ufern jeder ungehindert fischen.
Der Pfleger oder ein Amtsknecht habe nicht das Recht, einen Bürger zu pfänden, ohne vorher den Bürgermeister einzuschalten.
Sogar im Hofgarten dürfe man weiden, sobald das Getreide abgeerntet ist. Auch auf fremde Wiesen dürfe man sein Vieh treiben, wenn das Heu in der Scheune ist. Über Brachfelder dürfe man das Vieh führen, gehören sie dem Pfleger oder einem einfachen Bürger.
Diese Rechte ließen sich die Räte Abbachs von ihren Landesherren über die Jahrhunderte immer wieder bestätigen: 1446 durch Albrecht III., 1569 durch Albrecht V., 1733 durch Carl Albrecht. Es kamen bisweilen einige gerade aktuelle Erklärungen hinzu.6
1 Siehe Umrittsprotokolle 1718-1739, Archiv von Bad Abbach 8.1.1 (IV,1), 14 Faszikel..2 Vgl. Gandershofer, G.M. Chronik des Marktes und Badeortes Abach. Regensburg 1832. Reprint 1986, Anhang S.102 – 113. Archiv von Bad Abbach, Schriftenstand.3 Vgl. Hubensteiner, Benno. Bayerische Geschichte. Süddeutscher Verlag. München 1980, SS 100 ff.4 Schrott, Ludwig. Die Herrscher Bayerns. Vom ersten Herzog bis zum letzten König. Süddeutscher Verlag, München 1966, S. 63.5 Vgl. Gandershofer, G.M. Chronik des Marktes und Badeortes Abach. Regensburg 1832. Reprint 1986, Anhang I S.102 – 113. Archiv von Bad Abbach, Schriftenstand.6 Gandershofer. A.a.O. S.25. S.50. Vormerkungsbuch der Churfürstlichen Marktskammer zu Abbach 1801, S.1-12 Archiv von Bad Abbach 9.3.2.